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News

Nachfolgend finden Sie Wissenswertes über erfolgreiche Projekte unserer Mandanten, denen wir helfen konnten, sowie ausgewählte Neuigkeiten aus dem Steuerrecht, die wir mit Ihnen bei Bedarf gerne weiter erörtern.

Schauen Sie gerne reglemäßig vorbei - wir versuchen, die Information stets auf dem neuesten Stand und interessant zu halten.

 

Aktuelle Projekte

Juni 2026:
Ynoe Tax (Markus Hill) hat das deutsche Private Equity-Haus Silver Investment Partners beim Erwerb der Mehrheit der Anteile an der CTS Gruppen- und Studienreisen GmbH im Rahmen eines Management Buyouts (MBO) unter Rückbeteiligung der Verkäufer unterstützt. Die Beratung umfasste die Tax Due Diligence, die Strukturierung und Implementierung der Erwerbsstruktur sowie die Unterstützung bei den entsprechenden rechtlichen Dokumenten.

März 2026: 
Ynoe Tax (Markus Hill) hat das englische Private Equity-Haus STAR Capital und sein deutsches Portfolio-Investment VINCORION beim erfolgreichen Börsengang (IPO) der VINCORION SE als Muttergesellschaft der VINCORION-Gruppe steuerlich unterstützt. Die Beratung umfasste neben dem IPO auch die Strukturierung und Implementierung der neuen Holding-Struktur.

Steuerliche News

September 2026:
In einem rechtskräftigen Urteil vom 23.06.2026 gab das Finanzgericht Münster der Auffassung des Finanzamtes recht, wonach auch bei im Inland freigestellten ausländischen DBA-Betriebsstättengewinnen, in denen Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Anteilen erzielt wurden, die pauschale 5%-Hinzurechnung nach § 8b KStG für diese Einkünfte greift. Anstelle einer vollständigen Freistellung kommt es somit nur zu einer 95%-igen. In dem vorliegenden Fall war eine deutsche Kapitalgesellschaft als Investor an zahlreichen ausländischen Private-Equity-Personengesellschaften beteiligt, die zum Teil gewerblich waren und dadurch der deutschen Kapitalgesellschaft ausländische DBA-Betriebsstätten vermittelten. Vermögensverwaltende Personengesellschaften begründen dahingegen keine Betriebsstätten und führen zu einer Besteuerung wie bei einem Direktbezug. Nach dem ergangenen Urteil wurde die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass die DBA-Freistellung für Betriebsstätten und die Schachtelstrafe nach § 8b KStG unabhängig voneinander zu prüfen sind. Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht bindend, jedoch verdeutlicht es, welche Auffassung die Finanzverwaltung diesbezüglich zu vertreten scheint. Insbesondere für Investoren in ausländische Private-Equity-Fonds wird spannend sein zu sehen, ob sich diese Auffassung durchsetzen wird.

Juni 2026:
Aufgrund des EuGH-Urteils vom 4.6.2026 sieht es so aus, als ob die Grunderwerbsteuer bei der Einbringung von Anteilen gegen Gewährung von neuen Anteilen gegen die „EU-Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital“ verstößt. Es wird empfohlen, in den entsprechenden Fällen Einspruch einzulegen. Bevor eine Reaktion der deutschen Finanzverwaltung bekannt ist, sollten jedoch weiterhin alle grunderwerbsteuerlichen Pflichten erfüllt werden. Zudem erscheint die direkte Anwendung im Rahmen von Umstrukturierungen verfrüht.

Juni 2026:
Nach der Entwurfsfassung vom 13.02.2026 hat das BMF nun seine endgültigen neuen „Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht“ vom 18.6.2026 bekanntgegeben.

April 2026: 
Der BFH hat in zwei Urteilen die Auffassung der Finanzverwaltung zur passiven Entstrickung allein durch Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich bestätigt, wodurch es zur Besteuerung von Dry Income kommen kann. Es wird spannend zu sehen sein, ob die Finanzverwaltung zukünftig auch die passive Verstrickung zugunsten des Steuerpflichtigen in umgekehrten Fällen akzeptieren wird.

März 2026: 
Der BFH hat entschieden, dass die tatsächliche Durchführung eines EAV grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit der Ansprüche erfolgen muss. Sofern dies nicht erfolgt, ist die ertragsteuerliche Organschaft nicht wirksam.

 

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Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören:

+49 69 71434705

info@ynoe-tax.com

 

Lassen Sie uns gerne gemeinsam herausfinden, ob wir  Ihnen bei Ihrem Projekt oder Ihrem steuerlichen Anliegen helfen können.

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